Die gesetzlichen Bestimmungen sind in der Allgemeinen Waffengesetzordnung und im § 36 des Waffengesetzes festgelegt. Das deutsche Waffengesetz wurde 2017 überarbeitet. Im Gesetz selber sowie in einigen Verordnungen zum Waffengesetz ist detailliert geregelt, wie Waffen und Munition im privaten und gewerblichen Bereich zu verwahren sind.
Das Gesetz besagt, dass Sie als Waffenbesitzer verpflichtet sind, Ihre Waffen sowie die dazugehörige Munition in einem Waffenschrank so aufzubewahren, dass sie vor Zugriffen durch Unbefugte geschützt ist.
Nachlesen können Sie die Regelungen des Waffengesetzes für die sichere Waffenaufbewahrung in § 36 des Waffengesetzes (WaffG) und § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).
Abhängig von der Art und der Anzahl der Waffen, die ein Waffenbesitzer unterbringen muss, gibt das Waffenschrank-Gesetz für den Waffentresor einen bestimmten Widerstandsgrad nach EN 1143-1 vor. Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B dürfen nicht mehr neu gekauft und für die Aufbewahrung von Waffen verwendet werden. Diese Schränke werden den heutigen Sicherheitsstandards nicht mehr gerecht. Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B sind bei weitem nicht so massiv konstruiert wie Waffenschränke mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 oder höher.
Bereits vorhandene und registrierte Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B dürfen jedoch noch weiterhin genutzt werden.
Waffen dürfen also nur noch in Waffenschränken der Widerstandsgrade 0 und 1 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden, wenn der Waffenschrank neu gekauft wird.
Vor dem Kauf eines Waffenschrankes ist es empfehlenswert, sich zunächst bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ob die Sicherheitsstufen A und B beim Kauf eines neuen Waffenschranks noch anerkannt werden. Dies wird nämlich nicht bundeseinheitlich gehandhabt, sondern von den zuständigen Behörden vor Ort entschieden. Dies gilt gleichermaßen für Deutschland und Österreich.
In Waffenschränken Klasse 0 dürfen laut Gesetz unbegrenzt Langwaffen sowie 5 bzw. 10 Kurzwaffen - abhängig vom Schrankgewicht - aufbewahrt werden. Ab Widerstandsgrad 1 ist diese Beschränkung aufgehoben.
In Waffenschränken nach EN 1143-1 dürfen Kurzwaffen, Langwaffen und Munition gemeinsam aufbewahrt werden.
Für Waffenschränke in nicht ständig bewohnten Gebäuden, z. B. in Schießständen, Vereinsheimen oder Jagdhütten, gelten Sondervorschriften. Hier müssen Waffenschränke mindestens Widerstandsgrad 1 haben. Außerdem dürfen hier auch nur bis zu drei Langwaffen untergebracht werden.
Wichtig: Der Waffenbesitzer ist verpflichtet, den Behörden gegenüber nachzuweisen, dass sein Waffenschrank tatsächlich über einen geprüften und zertifizierten Widerstandsgrad verfügt. Es gelten nur Zertifizierungen, die von einer akkreditierten, neutralen Institution wie der VdS Schadenverhütung oder dem ECB-S vorgenommen wurden.
In einem Urteil vom 30.08.2023 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch Klarheit in Bezug auf die Schlüssel für Waffenschränke gefällt. Für die Aufbewahrung der Waffenschrankschlüssel gelten nämlich die gleichen Maßgaben wie für die Aufbewahrung der Waffen selber. Dementsprechend muss sich der Doppelbartschlüssel in einem Schrank mit der mindestens gleich hohen Sicherheitseinstufung wie der Waffenschrank befinden. Das bedeutet: Bei einem Waffenschrank der Klasse 1 mit Doppelbartschloss muss der Schlüssel ebenfalls in einem separaten Tresor der Klasse 1 aufbewahrt werden. Dieses OVG-Urteil betrifft alle Waffenbesitzer in ganz Deutschland.
Auf Anfrage bekommen Sie bei uns natürlich auch höhere Waffenschrank-Klassen, aber diese werden eher selten benötigt.