Seit dem 1. April 2021 ist das neue Regelwerk zur Überfallprävention in Kraft und löst die ehemalige Unfallverhütungsvorschrift "Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken" (DGUV Vorschrift 20) und die ehemalige Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" (DGUV Vorschrift 25) ab.
Der Geltungsbereich der neuen Unfallverhütungsvorschrift (UVV) wurde um die Bereiche Verkaufsstellen sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand erweitert.
Viele Unternehmen im Zuständigkeitsbereich der VBG betreiben auch Verkaufsstellen. Dies sind beispielsweise Fan-Shops von Sportvereinen oder Verkaufsstellen der Branche Glas und Keramik. Da hier, wie im Einzelhandel, Waren an Endverbraucher verkauft werden, ist für diese Betriebe das neue Regelwerk anzuwenden.
Im Mittelpunkt der neuen DGUV Vorschrift 25, der UVV "Überfallprävention", stehen die Schutzziele für die Prozesse beim Umgang mit Bargeld.
Seit dem 1. April 2021 ist die neue Vorschrift 25 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, kurz DGUV, in Kraft. Der Geltungsbereich der neuen Unfallverhütungsvorschrift (UVV) wurde um die Bereiche Verkaufsstellen sowie Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand erweitert. Sie beschäftigt sich mit dem Thema Überfallprävention in allen Branchen, die mit Bargeld umgehen. Dabei geht die Versicherung davon aus, dass in Branchen, in denen Bargeld und sonstige Zahlungsmittel eine große Rolle spielen, grundsätzlich ein erhöhter Anreiz zu Überfällen gegeben ist. Im Vordergrund der DGUV-Vorschrift 25 "Überfallprävention" stehen daher die Prozesse beim Umgang mit Bargeld und die Maßnahmen, die die betroffenen Unternehmen zur Überfallprävention zu treffen haben, um ihre Bargeldbestände, aber natürlich auch Ihre Mitarbeiter bestmöglich zu schützen.