Das aktuelle deutsche Waffengesetz, das mit Wirkung zum 6. Juli 2017 in Teilen geändert wurde (mehr lesen Sie im vorherigen Absatz), gilt seit dem 1. April 2003. Die dazugehörige Allgemeine Waffengesetz-Verordung ist seit dem 1. Dezember 2003 in Kraft. Darin wurde erstmals in Deutschland detailliert geregelt, wie Waffenbesitzer ihre Waffen und ihre Munition im privaten Bereich aufzubewahren haben.
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Waffenaufbewahrung sind in § 36 des Waffengesetzes sowie in § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) festgehalten. Beide Gesetze sind in der Internetfassung mittlerweile aktualisiert und enthalten die Neuregelungen vom 06.07.2017.
Im Waffengesetz heißt es unter anderem, dass jeder, der Waffen und Munition besitzt, die "erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (hat), um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen." (WaffG, § 36, Absatz 1).
Was darunter zu verstehen ist, wird in § 13 Satz 1 der AWaffV präzisiert. Demnach sind "Schusswaffen, deren Erwerb erlaubnispflichtig ist, verbotene Waffen und Munition (...) ungeladen (...) in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (...) entspricht und 2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle (...) verfügt.*
Dabei wird bei Waffenschränken mit Widerstandsgrad N (0) nach EN 1143-1 unterschieden zwischen Behältnissen unter und über 200 kg. Hat der Waffenschrank weniger als 200 kg Gewicht, dürfen darin eine unbegrenzte Anzahl Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen aufbewahrt werden. In einem Waffenschrank Widerstandsgrad N (0) mit mehr als 200 kg Gewicht können dagegen eine unbegrenzte Anzahl Langwaffen und bis zu 10 Kurzwaffen untergebracht werden.
Um eine unbegrenzte Anzahl an Lang- und Kurzwaffen sowie Munition unterzubringen, muss der Waffenschrank Widerstandsgrad I nach EN 1143-1 aufweisen.
*Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html