Die wichtigsten Infos zum Waffengesetz und Waffenrecht.
Für eine sichere und gesetzeskonforme Waffenaufbewahrung.
Vorgaben des Waffengesetzes

In Deutschland muss ein Waffenschrank den Vorgaben des Waffengesetzes (WaffG) entsprechen.

Dieses Waffengesetz ist mit Wirkung zum 6. Juli 2017 geändert worden. Das "Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften" betrifft unter anderem auch die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung.

Ab sofort werden bei Neukäufen nur noch Waffenschränke mit mindestens Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 anerkannt. Waffenschränke der Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24992 sind nicht mehr zulässig. Bisher genutzte A- und B-Waffenschränke genießen jedoch weiterhin Bestandsschutz.

Die wichtigsten Informationen zu den Vorschriften mit Hinweisen zu den Original-Quellen haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.

Neues Waffengesetz 2017

Neuregelung
der Waffenaufbewahrung

Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 05.07.2017 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften am 06.07.2017 in Kraft getreten.

Unter anderem wurden die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung verschärft. Nach der Neuregelung müssen erlaubnispflichtige Schusswaffen in einem Waffenschrank mit mindestens Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 aufbewahrt werden. Die Sicherheitsstufen A und B nach VDMA 24992 (05/95) sind bei Neukäufen künftig nicht mehr zugelassen. Damit trägt die Bundesregierung der Tatsache Rechnung, dass der VDMA (Verband deutscher Maschinen- und Anlagenbau) die Bauvorschrift VDMA 24992 bereits zum 31.12.2003 zurückgezogen hatte, da sie technisch veraltet war. Seitdem wurde die Einhaltung der Vorschrift auch nicht mehr vom VDMA kontrolliert.

Vor dem Kauf eines Waffenschrankes ist es somit empfehlenswert, sich zunächst bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, ob die Sicherheitsstufen A und B beim Kauf eines neuen Waffenschranks noch anerkannt werden. Dies wird nämlich nicht bundeseinheitlich gehandhabt, sondern von den zuständigen Behörden vor Ort entschieden.

Waffenbesitzer von A- und B-Waffenschränken brauchen sich dennoch keine Sorgen zu machen: Die bisher genutzten Schränke genießen Bestandsschutz und dürfen weiterhin zur Waffenaufbewahrung verwendet werden!

Die entsprechenden Änderungen des Waffengesetzes finden Sie in dem Bundesgesetzblatt in Artikel 1 Absatz 16 (§ 36 des Waffengesetzes betreffend) sowie in Artikel 2 Absatz 2 (§ 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung betreffend).

Das Waffengesetz

Das deutsche Waffengesetz
Sicherheit hat oberste Priorität

Das aktuelle deutsche Waffengesetz, das mit Wirkung zum 6. Juli 2017 in Teilen geändert wurde (mehr lesen Sie im vorherigen Absatz), gilt seit dem 1. April 2003. Die dazugehörige Allgemeine Waffengesetz-Verordung ist seit dem 1. Dezember 2003 in Kraft. Darin wurde erstmals in Deutschland detailliert geregelt, wie Waffenbesitzer ihre Waffen und ihre Munition im privaten Bereich aufzubewahren haben.

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zur Waffenaufbewahrung sind in § 36 des Waffengesetzes sowie in § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) festgehalten. Beide Gesetze sind in der Internetfassung mittlerweile aktualisiert und enthalten die Neuregelungen vom 06.07.2017.

Im Waffengesetz heißt es unter anderem, dass jeder, der Waffen und Munition besitzt, die "erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (hat), um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen." (WaffG, § 36, Absatz 1).

Was darunter zu verstehen ist, wird in § 13 Satz 1 der AWaffV präzisiert. Demnach sind "Schusswaffen, deren Erwerb erlaubnispflichtig ist, verbotene Waffen und Munition (...) ungeladen (...) in einem Behältnis aufzubewahren, das 1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (...) entspricht und 2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle (...) verfügt.*

Dabei wird bei Waffenschränken mit Widerstandsgrad N (0) nach EN 1143-1 unterschieden zwischen Behältnissen unter und über 200 kg. Hat der Waffenschrank weniger als 200 kg Gewicht, dürfen darin eine unbegrenzte Anzahl Langwaffen und bis zu 5 Kurzwaffen aufbewahrt werden. In einem Waffenschrank Widerstandsgrad N (0) mit mehr als 200 kg Gewicht können dagegen eine unbegrenzte Anzahl Langwaffen und bis zu 10 Kurzwaffen untergebracht werden.

Um eine unbegrenzte Anzahl an Lang- und Kurzwaffen sowie Munition unterzubringen, muss der Waffenschrank Widerstandsgrad I nach EN 1143-1 aufweisen.

*Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

Ergänzende Vorschriften

Weitere Regelungen
Umsetzung internationaler Vorgaben

Am 1. April 2008 traten Neuregelungen in Kraft, mit denen Deutschland internationale Vorgaben zur Kennzeichnung und polizeilichen Nachverfolgung von Schusswaffen umgesetzt hat. Im Einzelnen waren dies eine neue Kennzeichnung von Schusswaffen, ein Führensverbot für Feuerwaffenimitate, das Verbot des Führens bestimmter Messer und die Blockierung von Erbwaffen.

Am 25. Juli 2009 wurde das deutsche Waffengesetz wiederum in einigen Punkten verschärft. Die wichtigsten Änderungen in Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen waren:

  • Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer wird verfassungskonform ausgeweitet.
  • Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass diese Gegenstände abhanden kommen.*

*Quelle: Bundesministerium des Innern/www.bmi.bund.de

Welche Paragraphen im Detail geändert wurden und welche Intentionen die Bundesregierung mit diesen Änderungen verfolgt hat, können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern nachlesen.

Korrekte Waffenaufbewahrung -

gehen Sie auf "Nummer sicher"!

Das deutsche Waffengesetz ist für alle Waffenbesitzer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bindend. Insbesondere im Hinblick auf die verschärften Kontrollmöglichkeiten der Behörden sollten Waffenbesitzer bezüglich der Aufbewahrung ihrer Waffen auf "Nummer sicher" gehen.

Sollten Sie nicht sicher sein, was für einen Waffentresor Sie für Ihre Waffen und Munition benötigen oder ob Ihr "alter" Waffenschrank noch dem aktuellen Waffenrecht entspricht, sprechen Sie mit Ihrer zuständigen Behörde. In der Regel sind dies die Ordnungsämter oder Polizeibehörden, die auch die entsprechenden Waffenschrankkontrollen durchführen.

Selbstverständlich sind aber auch unsere Fachberater Experten auf diesem Gebiet und stehen Ihnen jederzeit gerne für Ihre Fragen zur Verfügung - sowohl, wenn Sie Fragen zur korrekten Waffenaufbewahrung nach dem Waffenrecht haben, als auch, wenn Sie eine Beratung zu unseren Waffenschränken wünschen. Rufen Sie uns einfach an!

Informationen zum deutschen Waffengesetz

Das aktuelle deutsche Waffengesetz gilt seit dem 1. April 2003 und wurde zum 6. Juli 2017 verschärft.

Das hat sich seit dem 06.07.2017 geändert:

Seit dem 06.07.2017 muss ein Waffenschrank, wenn man ihn neu kauft, mindestens Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 entsprechen.

Neben der Norm selbst müssen zusätzlich maximale Lagermengen von Lang- und Kurzwaffen eingehalten werden:
Sicherheitsstufe 0 nach EN 1143-1, Schrankgewicht unter 200 kg ← zu den passenden Produkten

  • Langwaffen: unbegrenzt
  • Kurzwaffen: max. 5
  • Munition: unbegrenzt, keine räumliche Trennung nötig

Sicherheitsstufe 0 nach EN 1143-1, Schrankgewicht ab 200 kg ← zu den passenden Produkten
  • Langwaffen: unbegrenzt
  • Kurzwaffen: max. 10
  • Munition: unbegrenzt, keine räumliche Trennung nötig

Sicherheitsstufe I nach EN 1143-1 ← zu den passenden Produkten
  • Langwaffen: unbegrenzt
  • Kurzwaffen: unbegrenzt
  • Munition: unbegrenzt, keine räumliche Trennung nötig

Bereits vorhandene Waffenschränke

Die Regelungen, die seit dem 6. Juli 2017 gelten, beziehen sich nur auf Waffenschränke, die ab diesem Datum neu gekauft werden. Für bereits vorhandene Waffenschränke besteht ein gesetzlicher Bestandsschutz. Diese Waffenschränke der Sicherheitsstufen A oder B nach VDMA 24992 dürfen ohne Einschränkungen von ihrem Besitzer weiter nach den bisher geltenden Regelungen für A- und B-Schränke verwendet werden.